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   RG, 26.01.1925 - III 915/24   

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https://dejure.org/1925,685
RG, 26.01.1925 - III 915/24 (https://dejure.org/1925,685)
RG, Entscheidung vom 26.01.1925 - III 915/24 (https://dejure.org/1925,685)
RG, Entscheidung vom 26. Januar 1925 - III 915/24 (https://dejure.org/1925,685)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. In welchem Umfang ist die Zeugenaussage im Falle des § 157 Nr. 1 StGB. zu würdigen? 2. Wird die Anwendung des § 157 Nr. 1 StGB. durch die Vermeidbarkeit der Zwangslage ausgeschlossen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 59, 61
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Seiner Anwendung steht im Hinblick auf § 56 StPO insbesondere nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung gemäß § 55 StPO ausgesagt hat (vgl. RGSt 59, 61, 62; BGHSt 1, 22, 28; BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1; BGH bei Dallinger MDR 1977, 460; StV 1995, 250).
  • BGH, 16.11.1976 - 5 StR 480/76

    Verurteilung wegen Meineides und wegen falscher uneidlicher Aussage -

    Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Strafe auch dann nach § 157 StGB gemildert werden kann, wenn der Angeklagte seine Zwangslage als Zeuge durch Gebrauchmachen von seinem Auskunftsverweigerungsrecht hätte vermeiden können (RGSt 59, 61, 62; BGH 1 StR 206/54 vom 15.12.1954; 3 StR 251/69 vom 17.12.1969; 4 StR 424/62 vom 18.1.1963); denn in diesem Fall ist er nach § 56 StPO auf Verlangen verpflichtet, die Gründe für die Aussageverweigerung anzugeben (BGHSt 1, 22, 28).
  • BGH, 02.11.1954 - 2 StR 281/54

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechung hat stets diesen gesetzgeberischen Grund und Zweck des § 157 StGB betont (RGSt 36, 49; 59, 61; 73, 311; 75, 37).
  • BGH, 03.07.1953 - 2 StR 154/53

    Rechtsmittel

    Im übrigen findet § 157 StGB auch dann Anwendung, wenn der Zeuge nach § 55 StPO die Auskunft verweigern konnte (vgl. RGSt 59, 61 zu § 157 StGB a.F.).
  • BGH, 16.12.1955 - 2 StR 329/55

    Rechtsmittel

    § 157 StGB ist vielmehr anwendbar, wenn seine Voraussetzungen auch nur für einen Teil der falschen Aussage festgestellt werden (RGSt 27, 369; 59, 61; 61, 225).
  • BGH, 17.12.1969 - 3 StR 251/69

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Meineides - Anforderungen an die

    Schließlich wird das Vorliegen eines Eidesnotstandes nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Konfliktslage hätte vermeiden können, wenn er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (RGSt 59, 61; BGH 1 StR 206/54, Urteil vom 15. Dezember 1954; 4 StR 424/62, Urteil vom 18. Januar 1963).
  • BGH, 31.05.1968 - 4 StR 165/68

    Verurteilung wegen Meineids - Ablehnung eines Gutachters wegen Besorgnis der

    Deshalb ist ohne Belang, daß die Strafverfolgung wegen Ehebruchs nur unter besonderen Voraussetzungen möglich war (§ 172 Abs. 1 und 2 StGB) und ob die Angeklagte ihre Zwangslage hätte vermeiden können, wenn sie von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (vgl. RGSt 59, 61, 62).
  • BGH, 15.12.1954 - 1 StR 206/54

    Rechtsmittel

    Ferner berührt es die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht, dass der Angeklagte seine Zwangslage hätte vermeiden können, wenn er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (RGSt 59, 61).
  • BGH, 10.04.1957 - 2 StR 94/57

    Rechtsmittel

    Das hat das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen und daraus gefolgert, daß die Frage der Anwendung des § 157 StGB (damals Nr. 1) nur gegenüber diesem einheitlichen Delikt des Meineides in seiner Totalität in Betracht gezogen, nicht aber hinsichtlich der Aussagen zu den einzelnen Punkten getrennt gestellt werden könne (RGSt 27, 369; 59, 61; 61, 225).
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